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Welche Strafe bei fahren mit ner nicht zugelassenen SM
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Twin 850
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Betreff des Beitrags: Re: Welche Strafe bei fahren mit ner nicht zugelassenen SM  Verfasst: Mo 14. Jun 2010, 13:16 |
Drift König |
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Registriert: Do 2. Jul 2009, 21:28 Beiträge: 1152 Wohnort: Overrode
Motorrad: KTM 990SM
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führerscheineinzug
_________________ www.branzke-design.de Tuning ist, mit dem Geld das wir nicht haben,Teile zu kaufen die wir nicht brauchen, um Leute zu beeindrucken die wir nicht kennen!Wir sind harte Jungs, wir kaufen den Honig nicht im Supermarkt,sondern schlecken gleich die Bienen ab.
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hansworscht77
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Betreff des Beitrags: Re: Welche Strafe bei fahren mit ner nicht zugelassenen SM  Verfasst: Mo 14. Jun 2010, 13:29 |
Anfänger |
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Registriert: Fr 23. Okt 2009, 17:26 Beiträge: 48
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Bist Du Dir 100% sicher? Hab ja schon einiges gelesen, von 3 über 6 Punkte, 50 - 1500 Euro sogar Freiheitststrafe da das wohl keine Ordnungswiedrigkeit sondern ne Straftat ist. Aber noch nix von Lappen weg.
Wo ist das nachzu lesen?
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Twin 850
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Betreff des Beitrags: Re: Welche Strafe bei fahren mit ner nicht zugelassenen SM  Verfasst: Mo 14. Jun 2010, 14:46 |
Drift König |
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Registriert: Do 2. Jul 2009, 21:28 Beiträge: 1152 Wohnort: Overrode
Motorrad: KTM 990SM
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den nehmen sie dir gleich mit weg da du als fahrzeugfuhrer das wissen solltest
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Sepp
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Betreff des Beitrags: Re: Welche Strafe bei fahren mit ner nicht zugelassenen SM  Verfasst: Mo 14. Jun 2010, 15:39 |
Vereinsvorstand |
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Registriert: Sa 12. Mai 2007, 18:39 Beiträge: 3388 Wohnort: Höchst
Motorrad: Yamaha XT 660 X
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Tach,
das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland eine Straftat nach § 21 StVG. Es handelt sich dabei nicht um das Fahren, ohne ein gültiges Ausweispapier mitzuführen (sog. Fahren ohne Führerschein), sondern um das Führen eines Fahrzeugs, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Wortlaut des Gesetzes hat geschrieben: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
--> Denke man muss kein Jura studieren um ein wenig die Folgen abwägen zu können!
Weitere Tatbestände, welche hinzukommen könnten (wenn du es bezahlst (die anwaltsstunde ist teuer ) prüfe ich nochmal ob Tateinheit oder Tatmehrheit besteht) *joke* :
Zitat: Ist das Fahrzeug nicht versichert, wird tateinheitlich auch gegen § 1, § 6 PflVG verstoßen. Handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, das nicht oder nicht mehr angemeldet ist, wird auch die Kraftfahrzeugsteuer nach § 369, § 370 AO in Verbindung mit §§ 1, 2 KraftStG hinterzogen.
--> D.h. wenn de Pech hast und der Richter dich net mag und oder den Kram hier net vergisst oder auslässt, haste noch ne Steuerhinterziehung am Start!
Außerdem kann hinzukommen:
Zitat: Als Maßregel der Besserung und Sicherung kann gemäß § 69, § 69a StGB, wenn sich der Täter aufgrund der Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt werden. Die Sperre beträgt nach § 69a StGB mindestens sechs Monate. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist wegen des Tatbestands offensichtlich nicht möglich, es sei denn, sie wurde zwischenzeitlich erworben oder der Täter ist im Besitz einer Fahrerlaubnisklasse, die für das zum Zeitpunkt der Tat geführte Kraftfahrzeug nicht ausreicht. Letzteres ist z.B. regelmäßig der Fall, wenn ein Jugendlicher im Besitz der Klasse M ist, seinen Motorroller aber derart getunt hat, dass er die Klasse A hätte erworben haben müssen.
Außerdem:
Zitat: Außerdem kann das bei der Tat verwendete Fahrzeug in bestimmten Fällen gem. § 21 Abs. 3 StVG bei einer Verurteilung ersatzlos eingezogen werden. Das Gericht spricht diese Rechtsfolge dann neben der Hauptstrafe gleich mit in dem Urteil aus. Rechtsgrundlage der Einziehung sind die §§ 111b ff. StPO.
--> D.h. Mopped weg und zusätzlich dei ganzen Strafen von oben! Das wäre dann quasi der Jackpot... oder aber All in oder so
Ergo:
--> Ganz im ernst? Lass es!!! Pack deinen Bock aufn Hänger und düs auf irgend nem Privatgrundstück rum!
_________________ ...kommt auf den Beat drauf an und wie ich mich fühle. Doch zu 99,9 % geb ich mir richtig Mühe!
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Sepp
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Betreff des Beitrags: Re: Welche Strafe bei fahren mit ner nicht zugelassenen SM  Verfasst: Mo 14. Jun 2010, 18:37 |
Vereinsvorstand |
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Registriert: Sa 12. Mai 2007, 18:39 Beiträge: 3388 Wohnort: Höchst
Motorrad: Yamaha XT 660 X
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hansworscht77 hat geschrieben: Ich werde weder die Wege entlang brettern, noch Hauptverkehrsstraßen benutzen und einen helm setz ich auch noch auf  angenommen ich werd von der Polizei erwischt, weis irgendjemand was mir da blühen kann? hansworscht77 hat geschrieben: (wollte nicht im Supermoto Style über die Straßen brettern sondern einfach nur das Moped möglichst unkompliziert und unauffällig von A nach B bringen) denke ich laß ich es einfach. Das ist mir der spaß nicht wert!
Mhh das habe ich nicht berücksichtigt! Aber ich meine kommt bestimmt auf den Polizisten an. Manch einer wird sagen ist "okay", manch ein anderer wird sagen "das könnte ja jeder sagen, dass sie das Motorrad nur einmalig von A nach B bewegen wollen"
Ruf doch mal bei der zuständigen Polizeidienststelle an und erkundige dich, was es für Möglichkeiten gibt --> Vielleicht bekommste ja ne sondergenehmigung wobei glaibe ich eher weniger!
Aber würde die einfach mal fragen! Ich meine kommt auch drauf an, welche Wege das sind. Ob die STVO gilt oder nicht, ob es "privatwege" sind etc!
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Sepp
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Betreff des Beitrags: Re: Welche Strafe bei fahren mit ner nicht zugelassenen SM  Verfasst: Di 15. Jun 2010, 14:47 |
Vereinsvorstand |
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Registriert: Sa 12. Mai 2007, 18:39 Beiträge: 3388 Wohnort: Höchst
Motorrad: Yamaha XT 660 X
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...ich spare mir nun meine Aussage!
Ps.: Schreib mir ne Mail wenn de nen Anwalt brauchst, wenn du auf "frischer Tat" ertappt wurdest (kein Foto / Blitzen oder Zeugen von nöten) !
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donald
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Betreff des Beitrags: Re: Welche Strafe bei fahren mit ner nicht zugelassenen SM  Verfasst: Di 15. Jun 2010, 15:06 |
Vereinsmitglied |
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Registriert: Mi 8. Apr 2009, 17:04 Beiträge: 2766 Wohnort: mühlheim main
Motorrad: ktm 690 smc-r
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Also wenn ich des hier alles richtig gelesen hab brauchst du dir keine Gedanken über Führerscheinentzug machen, weil wenn de en halbes Jahr im Knast sitzt kannste auch 1-3 Mon auf den Führerschein verzichten...hähähä.Oder haben die jetzt mittlerweile Autoausgang nachdem se aus em Gefängnisthermalbad kommen und ihre Lieblingssendung im zelleneigenen HDTV angeguggt ham?
Gruß Donald
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Super Mario
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Betreff des Beitrags: Re: Welche Strafe bei fahren mit ner nicht zugelassenen SM  Verfasst: Di 15. Jun 2010, 16:14 |
Drift König |
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Registriert: Sa 9. Jun 2007, 15:37 Beiträge: 2081
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kommt Kinders - wer von euch ist nicht schon mal mit nem " frisierten " Moped gefahren oder mal mit dem Auto vom Bruder/Vater/Freund auf´m Parkplatz ohne Führerschein ?
Na also
Und wenn´s doch " schief " gehen sollte -> wozu haben wir Sepp ?
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