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Touristenfahrten nunmehr außerhalb des Vollkaskoschutzes
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Autor:  ToM [ Sa 24. Jun 2017, 05:03 ]
Betreff des Beitrags:  Touristenfahrten nunmehr außerhalb des Vollkaskoschutzes

Bereits mehrfach wurde vor Gericht über Unfälle gestritten, die sich auf der Nordschleife ereigneten. In der Vergangenheit hatten Gerichte mehrfach ausgeurteilt, dass die sogenannten Touristenfahrten keine solchen Rennen seien, die der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit dienten. Dies war in der Vergangenheit bei mehreren Gerichten Veranlassung, Unfälle auf der Nordschleife (und anderen Rennstrecken) dem Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung zu unterwerfen.



Wohl diese Urteile waren in der Vergangenheit Veranlassung, die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zu überarbeiten und nunmehr zu regeln, dass „für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken“ kein Versicherungsschutz bestehe.



Diese Klausel war nun Gegenstand einer Entscheidung des OLG Hamm. Zu entscheiden war über einen Fall, bei dem ein Ford Focus auf der Nordschleife im „freien Fahren“ verunfallt war.



Gestritten wurde über die Frage, was denn Touristenfahrten seien. Der Kläger hatte argumentiert, außerhalb von Rennveranstaltungen sei die Nordschleife keine „öffentliche Rennstrecke“, sondern sei zu einer mautpflichtigen Einbahnstraße umgewidmet.



Die Klage blieb vor dem OLG Hamm erfolglos, die Richter führten aus, auch mit dem „freien Fahren“ habe der Kläger an einer „Touristenfahrt“ teilgenommen. In der Fahrordnung und den Sicherheitsregeln des Betreibers der Nordschleife sei gerade diese Bezeichnung verwendet worden. Für die Einordnung des Unfalls unter der streitigen Klausel der Versicherungsbedingungen reiche es aus, dass die Nordschleife in Zeiten organisierter Veranstaltungen, als „offizielle Rennstrecke“ für Rennen diene und außerhalb dieser Zeiten für den öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich sei. Die Voraussetzungen einer „Touristenfahrt“ und einer „offiziellen Rennstrecke“ müssten nicht zeitgleich vorliegen.



Das Urteil hat für all diejenigen Bedeutung, die Fahrzeuge – auch klassische Fahrzeuge – außerhalb von Rennveranstaltungen auf Kursen bewegen, die sonst Rennveranstaltungen dienen. Nach Auffassung des OLG Hamm hat der Versicherungsgeber durch die Verwendung der Klauseln klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken wolle. Durch diese Klausel sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass der Versicherer das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen von auch „freien Fahrten“ auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz ausschließen wolle.



Da die vom Generalverband der deutschen Versicherer vorformulierten allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung von zahlreichen Versicherern verwendet werden, dürfte also zukünftig auf „breiter Front“ für die sogenannten Touristenfahrten kein Versicherungsschutz mehr bestehen.

Autor:  Vater 65 [ Do 29. Jun 2017, 17:50 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Touristenfahrten nunmehr außerhalb des Vollkaskoschutzes

Richtig so auf der Nordschleife blassen net fahren können un dann die geleaste Karre auf vollkasko abrechnen nö so net denn wer bezahlt denn Mist wir mit unseren Beiträgen.

Autor:  Timo [ Fr 14. Jul 2017, 14:07 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Touristenfahrten nunmehr außerhalb des Vollkaskoschutzes

Der Meinung bin ich auch! Das ist einfach keine öffentliche Straße mit "normalen" Gefahren

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